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ÖBA 3, März 2024, Seite 213

Rückzahlung eines während Abschöpfungsverfahrens gewährten Darlehens

§ 904 ABGB; § 210, 211, 212 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202403021301

Gemäß § 210 Abs 1 Z 8 IO obliegt dem Schuldner, während des Abschöpfungsverfahrens keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Diese Obliegenheit wird durch die Aufnahme eines Darlehens, das nur „nach Möglichkeit oder Tunlichkeit“ rückzahlbar ist, nicht verletzt, weil die Bestimmung des § 904 S 3 ABGB sicherstellt, dass der Schuldner zu keinen Rückzahlungen verpflichtet werden kann, die ihm nicht möglich sind.

Aus der Begründung:

[1] Über das Vermögen des Schuldners wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Ablehnung eines Zahlungsplans wurde am das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

[2] Die ASt, die geschiedene Ehefrau des Schuldners und aufgrund offener Unterhaltsansprüche Insolvenzgläubigerin desselben, beantragte erstmals am , das Abschöpfungsverfahren gem § 211 IO vorzeitig einzustellen und das Insolvenzverfahren gem § 212 IO wieder aufzunehmen. Sie brachte vor, der Schuldner habe in der Tagsatzung vom angegeben, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung seinen anwaltlichen Vertreterinnen Honorar schuldig geblieben und nicht in der Lage zu sein, diese Schulden zu...

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