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ZVers 2, März 2023, Seite 67

Versäumungsurteil gegen Versicherungsnehmer entfaltet keine Bindungswirkung zulasten des Versicherers

Art 9.1 C_ABHV/EBHV

1. Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer stehen diesem alle Einwendungen wie gegen den Versicherungsnehmer offen, vor allem jene der Leistungsfreiheit.

2. Das vom Geschädigten gegen einen Versicherungsnehmer erwirkte Versäumungsurteil hat mangels Aufforderung zum Streitbeitritt keine Bindungswirkung zum Nachteil des Versicherers und führt nicht zu einem Verlust von Einwendungen, die diesem gegen den Versicherungsnehmer zustehen.

Die E. & S. GmbH (in der Folge: E&S oder Versicherungsnehmerin) hatte mit der Beklagten eine Versicherungs-Rahmenvereinbarung zur Vermögensschadenhaftpflicht für Wertpapiervermittler und Vermögensberater der Kooperationspartner abgeschlossen. Die darin vereinbarten Consultor Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Bereiche, Recht, Wirtschaft und Immobilien (C_ABHV/EBHV) lauten auszugsweise:

„Artikel 9 – Verhalten des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages

1. Obliegenheiten

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:

...

1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicher...

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