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ZVers 3, Mai 2023, Seite 105

Ein Frachtführer handelt grob fahrlässig, wenn er den Frachtauftrag an einen Subfrachtführer weitergibt, in der Folge aber sorgfaltswidrig nicht kontrolliert, ob das mit Letzterem vereinbarte bedingte Weitergabeverbot eingehalten wird

Art 23 und 29 CMR

1. Ein Frachtführer, der seinen Frachtauftrag an einen Subfrachtführer mit der Bedingung weitergibt, dass eine weitere Beauftragung von Subfrachtführern nur mit seiner Zustimmung möglich ist, handelt grob fahrlässig, wenn er trotz Hinweisen auf eine unerlaubte Weitergabe durch den Subfrachtführer untätig bleibt.

2. Der Frachtführer kann sich daher gegenüber dem Auftraggeber nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art 23 CMR berufen, wenn die Ladung nach der unerlaubten Weitergabe an weitere Subfrachtführer von Betrügern entwendet wird.

Die Klägerin ist der Warentransportversicherer der E. GmbH (in der Folge: Versicherungsnehmerin oder Auftraggeberin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Maschine von R. (Österreich) nach P. M. (Spanien), wobei vereinbart war, dass die Beklagte berechtigt ist, den Transport an andere Frachtführer zu vermitteln, und dass die Auswahl der beauftragten Frachtführer durch die Beklagte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt.

Daraufhin beauftragte die Beklagte die Erstnebenintervenientin mit der Durchführung des Transports. Letztere verfügt nicht über Transportfa...

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