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ZVers 4, Juli 2023, Seite 178

Rechtsschutzversicherung: Rechtsstreit aufgrund einer Eigentumsklage ist keine Durchsetzung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag

ZVers Redaktion

RSS-E 47/23

1. Der Begriff des schuldrechtlichen Vertrages (Art 17 ARB 2005) ist in der Rechtsprache eindeutig determiniert (vgl § 859 und § 861 ff ABGB). Die rechtliche Anspruchsgrundlage der vom Antragsteller beabsichtigte Klagsführung ist jedenfalls nicht ein schuldrechtlicher Vertrag, sondern sein behauptetes Eigentum am hinterlegten Gegenstand, auch wenn er sein Eigentum aus einem Kaufvertrag ableitet. Der Kaufvertrag allein würde dem Antragsteller das Eigentum auch nicht vermitteln, sondern es müssen die Voraussetzungen des § 367 Abs 1 ABGB gegeben sein, damit die in Aussicht genommene Klage im Sinne des § 369 ABGB erfolgreich ist.

2. Der Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern, an wen der Wohnwagen herauszugeben ist, entspricht daher einem Rechtsstreit aufgrund einer Eigentumsklage und nicht um die Durchsetzung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag.

Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin eine Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen. Vereinbart sind die ARB 2005, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

...

2. Was ist versicher...

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