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ZVers 6, November 2023, Seite 281

Er- und Ablebensversicherungsvertrag: Rückkaufswert und Ablösesumme

§ 914 ABGB

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Klausel des Er- und Ablebensversicherungsvertrages ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus (zwei) Positionen zusammensetzt, wovon eine als „Ablösesumme“ und die andere als „Rückkaufswert des bis dahin erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherer in seinem Schreiben anstelle der oben genannten Positionen die Begriffe „Rückkaufswert“ und „Gewinnbeteiligung“ verwendet hat.

Der 1947 geborene Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Er- und Ablebensversicherungsvertrag mit Gewinnbeteiligung ab, der vertragsgemäß am enden sollte. Darüber hinaus ermöglichte die Beklagte dem Kläger eine Vertragsbeendigung zu begünstigten Bedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Die diesbezügliche Klausel (in der Folge auch: Besondere Bedingung) lautet:

„Klausel 511 – Begünstigter Rückkauf

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, diese Lebensversicherung zu begünstigten Bedingungen zum 60. Lebensjahr aufzulösen und die Auszah...

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