Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 12, Dezember 2018, Seite 900

Geschlossener Fonds: keine Aufklärungspflicht über Höhe der Innenprovision

§§ 1299, 1489 ABGB

Der Berater entspricht seiner Verpflichtung zur Offenbarung von Interessenkollisionen schon dadurch, dass er dem Anleger das Faktum der Zahlung einer Innenprovision offen legt; ihre Höhe muss er nicht offenlegen.

Aus der Begründung:

Der Kl macht mit Klage vom gegen das beklagte WPDLU Schadenersatzansprüche aus dem im April 2007 erfolgten Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds aufgrund von Aufklärungs- und Beratungsfehlern geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab, das ErstG, weil kein Beratungsfehler vorgelegen habe, das BerG, weil Verjährung eingetreten sei.

Der Kl zeigt in seiner ao Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf: […]

3. Totalverlustrisiko

3.1 Nach den Feststellungen des ErstG wurde der Kl zwar grds über das Risiko eines Totalverlusts aufgeklärt, dieses wurde jedoch verharmlost. Auch bei korrekter Aufklärung hätte er aber investiert.

3.2 Das BerG ließ die dagegen gerichtete Beweisrüge des Kl unerledigt, weil Verjährung eingetreten sei.

3.3 Diese Beurteilung ist vertretbar: Nach den Feststellungen erhielt der Kl ab 2007 regelmäßig Schreiben und Berichte, die er tw las und in denen deutlich auf die schlecht...

Daten werden geladen...