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ZWF 4, Juli 2023, Seite 198

Berücksichtigung des mehrfachen Tatentschlusses als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot

§§ 23 Abs 2, 49 Abs 2 FinStrG

§ 49 Abs 2 FinStrG stellt bei der Ermittlung des Höchstmaßes der Strafe auf die Höhe des S. 199tatsächlich nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags oder der geltend gemachten Abgabengutschrift und nicht auf einen mehrfachen Tatentschluss ab. Der Strafrahmen hängt somit nicht davon ab, ob sich der Täter nur einmal oder mehrfach zur Begehung der Tat entschied.

Sachverhalt: Vom Geschäftsführer (Erstrevisionswerber) einer GmbH (zweitrevisionswerbende Partei) wurden betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Mai bis August 2019 keine (fristgerechten) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine (fristgerechten) Umsatzsteuervorauszahlungen getätigt. Insgesamt wurden Umsatzsteuervorauszahlungen iHv 198.608 € verkürzt.

In der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde sagte der Geschäftsführer aus, dass Liquiditätsengpässe und Rechnungslegungsprobleme die Gründe hierfür gewesen seien. Außerdem räumte der Geschäftsführer ein, dass er aufgrund der umsatzstarken Sommermonate von monatlichen Umsatzsteuerzahllasten ausgegangen sei und auch gewusst habe, dass es zu einer vorübergehenden Abgabenverkürzung kommen werde.

Der Spruchsenat erkannte darin ...

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