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PV-Info 3, März 2024, Seite 7

Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG

Monika Kunesch

Die Finanzverwaltung hat am (wie erwartet bzw erhofft) zu weiteren offenen Fragen rund um die neue Mitarbeiterprämie 2024, die die Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 in wesentlich veränderter Ausgestaltung ablöst, Stellung genommen (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Mitarbeiterpr%C3%A4mie-2024-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-124b-Z-447-EStG-1988.html). Die Fragen behandeln insbesondere die Bedeutung der lohngestaltenden Vorschrift und mögliche sachliche Differenzierungen bei der Auszahlung.

Gesetzliche Grundlage

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz, BGBl I 2023/200, ausgegeben am , wurde in § 124b Z 447 EStG folgende, befristet für das Jahr 2024 geltende Regelung geschaffen:

„a)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3.000 € pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine v...

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