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SWK 8, 10. März 2024, Seite 451

Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch Heizkörper

Entscheidung: 5 Ob 51/23w.

Norm: § 3 Abs 2 Z 2 MRG.

Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG umfasst auch alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage.

Seit sind auch die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Der eindeutige Zweck dieser Regel ist, den Mieter davor zu bewahren, Kosten für die weitere Wärmeversorgung aufwenden zu müssen, um sie weiter bestimmungsgemäß gebrauchen zu können. Um dem gerecht zu werden, muss die Erhaltungspflicht alle Teile einer mitvermieteten Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage erfassen.

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