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ZVers 2, März 2024, Seite 107

Rechtsschutzversicherung: Bagatellgrenze im Kfz-Verwaltungsstrafverfahren

ZVers Redaktion

RSS-E 108/23

1. In Art 18.2.2.2 Abs 2 ARB 2014 wird ganz konkret der Fall geregelt wird, dass in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt werden, was gerade dann häufig der Fall ist, wenn bei einem einheitlich durchgeführten Fahrmanöver gleich mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird, und jedenfalls nicht nur dann, wenn ein Lenker zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten gegen Verkehrsregeln verstößt und diese Verstöße wegen polizeiinterner Verzögerungen letztlich in einer Strafverfügung zusammengefasst werden.

2. Wegen der hohen Schadensfrequenz und der Auswirkungen der im Verhältnis zum Strafausmaß hohen Anwaltskosten auf das Prämienniveau sieht Art 18.2.2.2 ARB 2014 eine Begrenzung des Versicherungsschutzes im Wege einer Bagatellgrenze vor. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht danach nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe oder eine über der vereinbarten Bagatellgrenze liegende Geldstrafe festgesetzt wurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Deckung für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe über der vereinbarten Bagatellgrenze festgesetzt wurde. Eine Addition mehrerer geringerer Strafen f...

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