VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0202

VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0202

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/15/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E P in A, vertreten durch Mag. Dr. Schiffner & Partner KEG, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in 6060 Hall i.T., Pfannhausstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch 1. vom , GZ RV/0048-F/08, betreffend Säumniszuschlag, und 2. vom , GZ RV/0052-F/08, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR zurück. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte, die am zur Zahlung fällige Schuld bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung und mit Bescheid vom das Stundungsansuchen abgewiesen.

In der Folge ergingen folgende streitgegenständliche Nebengebührenbescheide:

1. Säumniszuschläge

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurden gegenüber der Beschwerdeführerin erste Säumniszuschläge von insgesamt 982,41 EUR festgesetzt, weil rückgeforderte Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 36.041,32 EUR und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 13.078,98 EUR nicht bis zum entrichtet worden seien.

Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass mit Bescheid vom bereits Stundungszinsen festgesetzt worden seien. Über die diesbezügliche Berufung sei jedoch noch nicht abgesprochen worden. Die zusätzliche Festsetzung von Säumniszuschlägen "für die Zeit von 09/2005 bis " sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei zunächst über ihr Vorbringen vom (neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung) abzusprechen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt habe mit Bescheid vom aus Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienleistungen rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR sei gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO am fällig geworden. Am habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und zugleich um Stundung des strittigen Betrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung angesucht. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei auch der Antrag auf Stundung abgewiesen worden. Gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO sei der Beschwerdeführerin für die Entrichtung der rückgeforderten Beträge eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides eingeräumt worden. Diese Nachfrist habe - wie im erstangefochtenen Bescheid näher dargestellt - am geendet. Vor Ablauf der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom neuerlich einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Diesem komme gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 leg.cit. keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Da der Rückforderungsbetrag nicht bis zum entrichtet worden sei und das Finanzamt bei Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Ermessensspielraum habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten "Abgabenbeträge" zu Recht erfolgt.

Der Säumniszuschlag bezwecke die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Abgabenentrichtung und erfülle keine Zinsenfunktion, sodass der Berufungseinwand, für den nicht entrichteten Rückforderungsbetrag könnten nicht gleichzeitig Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt werden, ins Leere gehe.

2. Stundungszinsen

Mit Bescheid vom wurden Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis in Höhe von 773,35 EUR festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die sie damit begründete, dass die "Höhe der Abgabenschuldigkeit" noch nicht endgültig "festgelegt" sei und die Höhe des Jahreszinssatzes von 5,97% "weit über dem Normalzinssatz" liege.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend vorbrachte, dass dem Staat durch ihr Vorgehen, sich als Lehrerin in Österreich karenzieren zu lassen und in der Schweiz eine stundenweise Beschäftigung zu suchen, kein Schaden entstanden sei. Im Falle einer für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung werde sie sich an den Volksanwalt wenden und "die gesamte Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen" lassen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung stellte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen fest, dass dem gegenständlich strittigen Stundungszinsenbescheid vom das Stundungsansuchen vom zu Grunde liege. Das Ansuchen habe, da es vor der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages eingebracht worden sei, gemäß § 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung zur Folge gehabt. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger durch den Umstand erleide, dass er die Abgabenschuld nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte, sehe § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor.

Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert worden seien, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine Neubemessung zu erfolgen habe. Daher komme dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon sei dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Bekämpfung der abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Auch die Höhe des Zinssatzes ergebe sich zwingend aus § 212 Abs. 2 lit. a BAO in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank betreffend den Basiszinssatz.

Was den Berechnungszeitraum anlange, sei es gängige auch im Beschwerdefall geübte Verwaltungspraxis, Zinsen erst ab dem Tag der Anmerkung des Stundungsersuchens (gegenständlich am ) und nicht wie gesetzlich vorgesehen dem Tag nach Fälligkeit (dies wäre gegenständlich der ) zu verrechnen. Die belangte Behörde wolle von dieser zu Gunsten der Abgabepflichtigen üblichen Verwaltungspraxis nicht abgehen.

Im Übrigen habe auch die auf Grund des Einschreitens der Volksanwaltschaft erfolgte Überprüfung ergeben, dass die (wegen der teilweise eingetretenen Verjährung ohnedies nur mehr teilweise mögliche) Rückforderung der Familienleistungen infolge Vorliegens eines unrechtmäßigen Doppelbezuges gerechtfertigt sei.

Das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gestellte und zwischenzeitlich mit Bescheid vom abgewiesene neuerliche Ansuchen um Zahlungserleichterung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und für diese Entscheidung daher ohne Belang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:

1. Säumniszuschlag

§ 217 idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

...

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als


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a)
ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist."
§ 230 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:

"(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt."

§ 212 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet auszugsweise:

"(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Festsetzung eines Säumniszuschlages sei rechtswidrig, weil am ein vom Finanzamt "empfohlenes" Ansuchen um Zahlungserleichterung eingereicht worden sei.

Unbestritten ist, dass der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf Stundung des Rückforderungsbetrages vom abgewiesen worden ist und die rückgeforderten Beträge nicht bis zum Fälligkeitstag und auch nicht innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (bis zum ) entrichtet wurden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, am ein (weiteres) Ansuchen um Zahlungserleichterung gestellt zu haben, hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 230 Tz. 8).

Da die Beschwerde auch keinen anderen Umstand aufzeigt, der im Beschwerdefall dem Entstehen eines Säumniszuschlages entgegenstünde, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2. Stundungszinsen

§ 212 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

"Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."

Die Beschwerdeführerin erachtet die Festsetzung von Stundungszinsen als rechtswidrig, weil "über die Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden" worden sei. Der Beschwerde angeschlossen ist die Ablichtung einer an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom betreffend "Antrag zur Berufungsvorentscheidung vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz".

Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass durch Einbringung einer Berufung (eines Vorlageantrages) die Wirksamkeit des (Rückforderungs)Bescheides gemäß § 254 BAO nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Demzufolge steht eine unerledigte Berufung (Vorlageantrag) weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen entgegen. Darauf hingewiesen sei, dass gemäß § 212 Abs. 2 vorletzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung (oder des Wegfalls) des Rückforderungsbetrages die Berechnung der Stundungszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Dem Beschwerdeeinwand, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung könnten gegenständlich nicht zur Anwendung kommen, weil "die Kinderbeihilfe" keine Bundesabgabe sei, ist entgegenzuhalten, dass nach § 2 lit. a Z. 1 BAO die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art gelten. Die Familienbeihilfe (§§ 2ff Familienlastenausgleichsgesetz) stellt eine derartige Beihilfe dar (vgl. Ritz, BAO3, § 2 Tz. 1).

Soweit in der Beschwerdeergänzung die Rückforderung der ausbezahlten Beträge als rechtlich verfehlt bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung der strittigen Beträge nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide ist und die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (vgl. Ellinger u.a., BAO3, § 217 Anm. 7, sowie das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0145, 0146).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben, nicht hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben nachzusehen. Der (im ergänzenden Schriftsatz vom gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin, die vorgeschriebenen Säumnis- und Stundungszinsen wegen Unbilligkeit ihrer Vorschreibung nachzusehen, fällt in die Kompetenz der Abgabenbehörden und wäre daher an das zuständige Finanzamt zu richten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in ihren Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am