VwGH vom 29.07.2010, 2008/15/0297

VwGH vom 29.07.2010, 2008/15/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WW in K, vertreten durch die Hoffmann Kammerstetter WP + STB GmbH, Wirtschaftstreuhand GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0518-K/06, betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, strittig sei, ob der im Jahr 1991 angeschaffte Pkw Audi A3 dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen sei (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder aber Privatvermögen darstelle (Standpunkt des Finanzamtes). Der Beschwerdeführer, ein Facharzt für Radiologie, ermittle seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Im Gefolge einer Außenprüfung habe der Betriebsprüfer unter Tz. 4, KFZ-Aufwand, festgestellt, dass der Audi A3 ausschließlich privat genutzt werde. Sämtliche damit verbundenen Betriebsausgaben seien gewinnerhöhend ausgeschieden worden.

In der Berufung gegen die diesen Feststellungen folgenden Bescheide des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer konkret Nachstehendes vorgebracht:

"Obwohl in der Vorbesprechung eine heftige Diskussion mit dem Betriebsprüfer geführt wurde, hat dieser im Bericht fälschlich festgestellt, dass der Audi A3 ausschließlich privat genutzt wird.

In keiner Weise wird ausgeführt, dass das Fahrzeug von einer Dienstnehmerin (Anmerkung: gemeint ist die im Betrieb angestellte Gattin des Bw) des Unternehmens genutzt und dafür der erhöhte Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten zur Anwendung gebracht wird. § 15 Abs. 2 EStG sieht für geldwerte Vorteile den Ansatz eines Sachbezuges mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes vor. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge sieht hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges folgende Regelung vor:

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nichtberuflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 510,--/monatlich anzusetzen.

In den folgenden Absätzen wird diese Vorschrift präzisiert.

In keiner dieser Ausführungen wird jedoch eingegangen, ob und in welchem Ausmaß das Kraftfahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers genutzt werden muss. Selbst wenn - was definitiv und nachweislich nicht der Fall ist - das Kraftfahrzeug ausschließlich privat genutzt würde, sind die Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgabe anzuerkennen und der Sachbezug vom Dienstnehmer zu versteuern. Diese Vorgangsweise wurde im gegenständlichen Fall auch gewählt, weshalb die KFZ-Kosten als Betriebsausgabe vollinhaltlich anzuerkennen sind."

Das Finanzamt habe mit Vorhalt vom den Beschwerdeführer ersucht, die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für das Fahrzeug Audi A3 mittels geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Aufzeichnungen, welche das Ausmaß der betrieblichen und privaten Nutzung dokumentierten, nachzuweisen.

Der geforderte Nachweis sei vom Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens erbracht worden.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt dazu ausgeführt, im Betriebsprüfungsbericht sei festgestellt worden, dass der Audi A3 ausschließlich privat genutzt werde. Auf Grund des Berufungsvorbringens bestehe keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzugehen. Dem Einwand, dass das in Rede stehende Fahrzeug von der als Dienstnehmerin im Betrieb angestellten Ehegattin unter Ansatz eines Sachbezuges auch privat genutzt werde, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Der Ansatz des Sachbezuges erfolge nämlich gerade auf Grund der nichtbetrieblichen Nutzung und lasse für sich allein keinen Rückschluss auf eine tatsächliche betriebliche Nutzung zu oder stelle gar einen Ersatz für einen solchen Nachweis dar.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer vorgetragen, die Berufungsvorentscheidung und der Betriebsprüfungsbericht gingen davon aus, dass das Kraftfahrzeug ausschließlich privat genutzt werde. Diese Frage sei bei der Beurteilung der Betriebsvermögenseigenschaft jedoch ohne Relevanz, zumal das Ausmaß der privaten Nutzung sich allein schon aus dem Ansatz eines erhöhten Sachbezugswertes ergebe. Es sei dem Prüfer mehrfach zur Kenntnis gebracht worden, dass gewisse betriebliche Fahrten mit dem strittigen KFZ durchgeführt worden seien, so etwa die täglichen Fahrten zur Post. Allein das bloße Zurverfügungstellen eines Kraftfahrzeuges an eine Dienstnehmerin zur Nutzung sei ausreichend, um dessen Betriebsvermögenszugehörigkeit zu begründen. Der erhöhte KFZ-Sachbezug decke jegliche Privatnutzung oberhalb der Grenze von 500 km pro Monat ab, sodass es auch in Bezug auf das Ausmaß der Privatnutzung keine Einschränkung gebe. Dies bedeute, dass selbst eine - im vorliegenden Fall nicht gegebene - ausschließliche private Nutzung vom KFZ-Sachbezug erfasst und abgedeckt sei, sodass für die Begründung der Betriebsvermögenszugehörigkeit eine andere betriebliche Nutzung als die der "Zurverfügungstellung" an den Dienstnehmer gar nicht vorzuliegen habe.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, sie könne sich der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht nicht anschließen. Im bloßen Zur-Verfügung-Stellen eines PKWS an einen Dienstnehmer lasse sich dessen Betriebsvermögenszugehörigkeit jedenfalls nicht begründen. Als nicht zielführend für die Beurteilung der Betriebsvermögenseigenschaft erweise sich der Umstand, dass die Benützung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges für private Fahrten oder für Fahrten vom Wohnort zur Dienststelle als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einer Sachbezugsbesteuerung gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestehender Sachbezüge unterliege. Der Ansatz eines Sachbezuges diene ausschließlich dazu, den Vorteil, welcher dem Dienstnehmer durch die Möglichkeit der Benützung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges für private Fahrten erwachse, einer Besteuerung zuzuführen. Im Lichte der Beurteilung der Betriebsvermögenseigenschaft des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sei dieser Aspekt allerdings unbrauchbar. Der Beschwerdeführer sei nachweislich aufgefordert worden, die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für das strittige Kraftfahrzeug mittels geeigneter Unterlagen darzutun. Derartige Nachweise seien in keiner Verfahrenslage erbracht worden. Die im Vorlageantrag enthaltene Behauptung, wonach das Fahrzeug etwa für die Zurücklegung der täglichen Fahrten zur Post eingesetzt worden sei, könne den geforderten Nachweis über dessen überwiegende betriebliche Verwendung nicht substituieren. Abgesehen davon, sei der belangten Behörde bekannt, dass das nächstgelegene Postamt sich in unmittelbarer Nähe (ca. 150 m) von der Ordination des Beschwerdeführers befinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat den Abzug der Aufwendungen für den PKW versagt, weil der Beschwerdeführer die Betriebsvermögenszugehörigkeit des PKW nicht nachgewiesen habe. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das arbeitgebereigene Fahrzeug seiner Gattin als (weitere Entlohnung als) Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt und sie habe diesen Vorteil als Sachbezug versteuert, hat sie sich nicht auseinander gesetzt. Im Beschwerdefall ist nämlich entscheidend, ob der Dienstnehmerin der PKW in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin überlassen worden ist, oder ob die Überlassung aus persönlichen Gründen, insbesondere als nahe stehende Person, erfolgt ist. Die belangte Behörde hätte daher das Vorliegen von Arbeitslohn (Sachbezug) hinterfragen und die behauptete Vereinbarung mit der Dienstnehmerin, die nach den Bescheidfeststellungen die Ehefrau des Beschwerdeführers war, unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen etwa auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen müssen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 2002/15/0106, vom , 2006/15/0119, und vom , 2008/15/0099).

Da sie dies ausgehend von ihrer nicht zu teilenden Rechtsauffassung unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am