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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 331

Obsorgeentziehung wegen erheblicher Einschränkungen der Erziehungseignung

iFamZ 2021/243

§ 181 ABGB

Wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, kann das Gericht die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den KJHT übertragen oder sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete Maßnahmen treffen. Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung über die Minderjährige entzogen und diese dem Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.

2.1. § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB verpflichtet den KJHT im Bereich von Pflege und Erziehung im Fall von Gefahr in Verzug, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen. In der Folge hat er unverzüglich die gerichtliche Entscheidung nach § 181 ABGB zu beantragen (8 Ob 80/17y).

2.2. Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entzieh...

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