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AVR 2, April 2024, Seite 65

Verfassungswidrigkeit des § 10 WiEReG aF

Die Registereinsicht auf dem grundrechtlichen Prüfstand

Thomas Frenkenberger

Der VfGH stellte am fest, dass § 10 WiEReG idF vor BGBl I 2023/97 verfassungswidrig war. Die Entscheidung war zwar angesichts der Ungültigerklärung der unionsrechtlichen Grundlage durch den EuGH in der Rs Luxembourg Business Registers zu erwarten, bietet aber dennoch Anlass, sich mit der öffentlichen Einsicht in diverse andere öffentliche Register näher zu befassen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des VfGH und der Frage, inwiefern daraus Erkenntnisse für das derzeitige System der Einsicht bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG gewonnen werden können. Des Weiteren soll auf die Vorgaben zur Einsicht in der kürzlich beschlossenen 6. Geldwäscherichtlinie eingegangen und ein Vergleich mit der öffentlichen Einsicht in das Firmen- und das Grundbuch gezogen werden.

1. Ausgangslage

Das in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie ergangene WiEReG beschäftigte Betroffene und Gerichte in den letzten Jahren vor allem aufgrund der iZm der Meldepflicht oftmals verhängten Zwangsstrafen. Die seit der 5. Geldwäscherichtlinie zu gewährende öffentliche Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer erlangte hingegen erst durch die Rs Luxembourg Business Registers gesteigerte Aufmerksamkeit in Österreich.

Durch zwei luxemburgische Vorabentscheidungsersuchen wurden grundrechtlichen Bedenken gegen die allgemeine öffentliche Einsicht, die nur in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkt werden konnte,

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