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immo aktuell 2, April 2024, Seite 66

Klauselentscheidung zum Bauträgervertragsgesetz

immo aktuell 2024/11

§§ 1, 7, 9, 10 Abs 2 BTVG

Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist gem § 29 Abs 1 KSchG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG geltend zu machen.

[2] Die Beklage errichtete als Bauträgerin auf einer ihrer beiden Liegenschaften eine Wohnanlage mit fünf Eigentumswohnungen, einem Eckreihenhaus sowie Abstellplätzen.

[3] Die Beklagte bewarb die Wohneinheiten nur im Internet, etwa auf ihrer eigenen Website und jener der Tiroler Tageszeitung. Es meldeten sich nur Interessenten aus Tirol.

[4] Sie schloss mit Verbrauchern als Erwerber Bauträgerverträge in Form von Vertragsformblättern, die die nun klagsgegenständlichen Klauseln enthalten. Auf diese finden die Bestimmungen des BTVG und des WEG 2002 Anwendung. Es kann nicht festgestellt werden, welche Beilagen den Erwerbern übergeben wurden.

[5] Fünf der Wohneinheiten sind schon verkauft, die sechste soll nicht verkauft, sondern von der Beklagten vermietet werden.

[6] Die Klägerin begehrt, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung von und Berufung auf 35 konkret genannte Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sinngleiche Klauseln zu verbieten, sowie Urteilsveröffentlichung.

[7] Die Beklagte beantragte die Abweis...

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