Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2024, Seite 205

Kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für Zuzahlung zu einer Sonderausstattung des Dienstautos

1. Richtig ist zwar das Argument des Klägers (Arbeitnehmer), die Beklagte (Arbeitgeberin) könne auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses das für ihn angekaufte Dienstfahrzeug weiter nutzen, allerdings steht fest, dass in den vom Kläger gewünschten Sonderausstattungen (für die vereinbart wurde, dass der Kläger bei allfälliger Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Rückforderungsanspruch hat) kein Mehrwert für die Beklagte liegt. Mag es zwar auch der Wunsch der Beklagten gewesen sein, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht mit seinem PKW Mercedes 500 fährt, sondern (nur) mit einem „Mittelklasseauto“, und stellte sie ihm daher ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so war es aber jedenfalls ausschließlich der Wunsch des Klägers, dieses Fahrzeug mit zahlreichen Sonderausstattungen zu versehen.

2. Auch soweit der Kläger die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über die nicht rückforderbare Zuzahlung auf die Grundwertungen mietrechtlicher Entscheidungen stützt, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Nach dieser Rechtsprechung verstößt ein Verzicht auf einen Aufwandersatzanspruch für sich nicht gegen die guten Sitten, wenn dem Mieter die Möglichkeit geboten wird, seine auf das Bestando...

Daten werden geladen...