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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 141

Eingebrachte Ehewohnung und Haftung für Schulden

iFamZ 2022/114

§§ 81 ff EheG

Eine eingebrachte Ehewohnung ist nur unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Die Weiterbenützung durch ein volljähriges Kind stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Bedarf iSd Abs 2 leg cit dar.

Nur dann, wenn die Verbindlichkeiten auf dem Verrechnungskonto einer GmbH deshalb entstanden sind, weil damit aus dem Privatvermögen zu bestreitende Kosten und Aufwendungen getragen wurden, sind diese Schulden aufzuteilen.

Ein zwischen Ehegatten geschenkter Gegenstand ist idR zwar wertmäßig „zurückzustellen“, doch sind die während der Ehe erzielten Wertsteigerungen aufzuteilen.

Die im Juli 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit seit rechtskräftigem Scheidungsausspruch geschieden; über das Verschulden liegt hingegen noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte am . Der im Jahr 1997 geborene Sohn der Streitteile war damals bereits volljährig. (…) Der Mann ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer rund dreieinhalb Jahre vor der Eheschließung gegründeten GmbH. Überdies wurden von ihm während der Ehe zwei weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung geg...

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