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BFGjournal 12, Dezember 2015, Seite 471

Verkürzungszuschlag – eigenständige Regelung der Entrichtungsverpflichtungen

Michaela Schmutzer

Die Einführung des Verkürzungszuschlags erfolgte durch die FinStrG-Novelle 2010, BGBl 2010/104 (gültig ab ). Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde. Gegen einen Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags abweisende Bescheide der Abgabenbehörde steht ein Rechtszug an das BFG zu. Verfahrensgegenständlich war die eigenständige Regelung der Entrichtungsverpflichtungen in § 30a Abs 1 zweiter Satz FinStrG entscheidungsrelevant.


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RV/7104788/2015, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags wurde durch die Abgabenbehörde mit der Begründung, dass dies gemäß § 30a Abs 6 FinStrG nicht zulässig sei (anhängiges Finanzstrafverfahren), abgewiesen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde, in der festgehalten wird, dass es zwar richtig sei, dass gemäß § 30a Abs 6 FinStrG die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgeschlossen sei, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig sei. Im konkreten Fall sei zwar eine Prüfung nach § 99 FinStrG eingeleitet worden, es seien jedoch darüber hinaus Feststellungen zu verschiedenen Gewinnermittlungsfragen, welche nicht Gegenstand der behördlichen Einleitun...

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