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bau aktuell 2, März 2023, Seite 75

Auslegung von Effektivklauseln in Bankgarantien

bauaktuell 2023/3

§§ 914 und 915 ABGB

1. Grundsätzlich muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Dies gilt auch bei Effektivklauseln, die „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden müssen.

2. Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß §§ 914 und 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur so weit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.

3. Der Nachweis des Garantiefalles kann innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird.

Die beklagte Bank gab der klagenden Bauherrin gegenüber eine Bankgarantie ab, die an die Stelle des Haftrücklasses treten sollS. 76te, den die Klägerin vom Werklohn der Nebenintervenientin aufseiten der Beklagten als Bauunternehmerin einbehalten durfte. Die Garantiesumme betrug 178.422,79 €.

In der Garantieerklärung heißt es:

„Eine Inanspruchnah...

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