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ASoK 12, Dezember 1997, Seite 374

Ausgewählte Rechts- und Praxisfragen zur neuen GSVG-"Werkvertragsregelung"

Neuer Versicherungstatbestand ab 1. 1. 1998

Franz Schrank

Mit tritt für sonstige, d. h. keinen anderen Versicherungstatbeständen unterliegende, selbständige Erwerbsarbeit ein neuer Versicherungstatbestand in Kraft, nämlich jener nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Damit werden als selbständige Arbeit und gewerbliche Tätigkeiten insbesondere auch Werkvertragsaktivitäten erfaßt, aber auch ein wesentlicher Ausschnitt von Erwerbstätigkeiten auf Grund freier Dienstverträge. Derartige Erwerbsarbeit ist, soweit sie nicht gemäß § 539 a ASVG richtigerweise als Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG anzusehen ist, versicherungsrechtlich nicht Sache der Auftraggeber, sondern ausschließlich des Auftragnehmers. Versicherungspflichtig ist jeweils nicht der einzelne Vertrag, sondern die selbständige Erwerbsarbeit als solche, in Fällen mehrerer Verträge also deren „Summe". Zuständig für diese Versicherung ist das GSVG, also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die Versicherung erfaßt die Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung.

Nachfolgender Beitrag zeigt nicht nur auf, daß auch diese Neuregelung beachtliche Abgrenzungs- und sonstige Auslegungsprobleme enthält, sondern versucht auch, Wege für die juristisch möglichst zufriedenstellende Lösung aufzuzeigen. Daß nicht all...

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