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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 394

Neuregelung bei Entgeltfortzahlung: Zuschüsse für Klein- und Mittelbetriebe

Der neue Zuschuss bei Entgeltfortzahlung nach Freizeit- und Arbeitsunfällen

Dr. Thomas Neumann

Als teilweise Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Freizeit- und Arbeitsunfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss von 50 Prozent an die Dienstgeber. Von dieser Neuregelung sind alle Unfälle umfasst, die nach dem 30. September eingetreten sind.

Das zunehmend risikoreiche Freizeitverhalten der Arbeitnehmer hat im letzten Jahr dazu geführt, dass 12 Prozent aller Krankenstandstage auf Freizeitunfälle zurückgehen. Für den Dienstgeber besteht auch im Falle eines Freizeitunfalles die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Im Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002 (BGBl. I Nr. 155/2002) ist nun vorgesehen, dass allen Dienstgebern Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Unfällen gewährt werden. Die grundsätzliche Bestimmung des § 53 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sieht weiters vor, dass die Gewährung der Zuschüsse durch eine Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit näher zu regeln ist.

1. Wer erhält den Zuschuss?

Zusch...

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