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ASoK 12, Dezember 2005, Seite 405

OGH: Arbeitszeit / Ärzte

Die Erstellung eines Soll-Dienstplanes durch den Arbeitgeber, der eine Kernarbeitszeit für Ärzte von Montag bis Freitag von je sechs Stunden sowie einen verlängerten Dienst von zehn Stunden außerhalb dieser Dienstzeit vorsieht, in dem die gesetzlichen Feiertage jedoch mit der S. 406Konsequenz ausgenommen sind, dass die Arbeit für einen Arzt an einem Feiertag gar nicht ausfallen kann, widerspricht Wortlaut und Zweck des § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz. - (§ 9 Abs. 1 ARG)

"Dass durch die von der Beklagten festgelegte Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage à sechs Stunden) für die bei der Beklagten beschäftigten Ärzte niemals ein Anspruch auf Feiertagsentgelt entsteht, ist nicht strittig: Der Einwand in der Revision, es könne der Beklagten im Hinblick auf ihre auch im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, nicht angelastet werden, dass sie nicht jeweils sämtliche Bedienstete an Feiertagen beschäftige, geht in doppelter Weise am Kernproblem vorbei: Das auf § 9 Abs. 1 ARG gestützte Begehren des Klägers zielt nicht darauf ab, dass dem Kläger in unzulässiger Weise die Möglichkeit, auch an Feiertagen Dienst zu verrichten, entzogen wurde und er dadurch in seinem ,...

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