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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 470

Sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung von „Alttantiemen“

; Schreiben der SVA an die WT-Kammer vom .

Beim neuen Selbständigen knüpft die Pflichtversicherung an der Aufnahme bzw. der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit an. Bei Tätigkeiten ohne nennenswerte Betriebsmittel bleibt der Betrieb in ideeller Weise so lange bestehen, als die betreffende Person – auch wenn sie zeitweise nicht tätig ist – grundsätzlich noch Erwerbschancen wahrnimmt bzw. weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt. Weiters ist für die Pflichtversicherung Voraussetzung, dass die an den Einkünften des Einkommensteuerbescheids anknüpfende Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitet. Aufgrund des einkommensteuerlichen Zuflussprinzips werden dabei auch Vergütungen, die für Leistungen in früheren Jahren gewährt werden, berücksichtigt. Bei (aktiven) Künstlern sind daher auch jene Tantiemenzahlungen, die für vor Einbeziehung dieser Berufsgruppe in die Pflichtversicherung (also vor dem ) entstandene Werke gewährt werden, in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Die SVA wird die bisher praktizierte Herausrechnung von Beträgen, die auf die Auszahlung von „Altersquote bzw. Altersausgleich“ entf...

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