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ASoK 8, August 2010, Seite 291

Rechtskonsequenzen mutwillig gestellter Pflegegeldanträge

Im Pflegegeldverfahren gibt es im Falle mutwillig eingebrachter Eingaben vielfältige Sanktionsmöglichkeiten

Mag. Sebastian Zankel

Mutwillige Antragstellungen bzw. Klagsführungen im Pflegegeldverfahren können unter Umständen nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben. Untersucht werden sollen die einzelnen Sanktionsmöglichkeiten im Bescheidverfahren bzw. im sozialgerichtlichen Prozess.

Anwendbares Verfahren

Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrens unterscheidet § 24 BPGG zunächst zwischen dem Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern einerseits und jenem vor den übrigen Entscheidungsträgern andererseits: Während bei Ersterem die Normen der §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 und 412 ASVG anwendbar sind, kommen bei Letzterem die Rechtsvorschriften des AVG mit Ausnahme von § 45 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 AVG zur Anwendung.

Gegen den Bescheid kann im Pflegegeldverfahren Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Es besteht somit in Abweichung vom Gewaltentrennungsprinzip des Art. 94 B-VG ein Fall von sukzessiver Kompetenz, wo der Bescheid der Verwaltungsbehörde bzw. des Sozialversicherungsträgers im Falle der Einbringung einer Klage bei Gericht nach § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft tritt.

Begriff der Mutwilligkeit

Es gibt keine allgemein gültige Legaldefinition des Begriffes Mutwillen, weshalb hilfsweise die vom VwGH aufgestellte Definition herangezogen w...

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