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IRZ 12, Dezember 2017, Seite 493

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 in der Praxis

Karl Nagengast und Corinna Boecker

Um den Informationsbedürfnissen der Kapitalmarktteilnehmer gerecht zu werden, sollte für den Adressaten aus der Berichterstattung in einem Jahres- oder Konzernabschluss erkennbar sein, inwieweit Güter bzw. Unternehmensteile durch einen einmaligen Vorgang (z.B. durch Verkauf) nicht mehr zur zukünftigen Unternehmensentwicklung beitragen werden. Von den Unternehmen wird daher nach den IFRS eine umfassende Darstellung von Desinvestitionen verlangt. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus IFRS 5. Demnach haben Unternehmen hierüber sowohl Informationen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als auch Angaben im Anhang über zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu machen.

In der Praxis wird die Frage nach der Pflicht zur Anwendung von IFRS 5 häufig im Rahmen der Entscheidung des Managements zur Veräußerung von Betriebsteilen gestellt. Im vorliegenden Beitrag sollen die wichtigsten Aspekte zu den Anwendungsvoraussetzungen von IFRS 5, der Bilanzierung und Bewertung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten bzw. aufgegebenen Geschäftsbereichen dargestellt werden.

1. Anwendungsbereich

Ein langfristiger Vermögenswert od...

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