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ASoK 7, Juli 2023, Seite 272

Berücksichtigung einer in eine Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung investierten Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung bei der Ausgleichszulage

1. Grundsätzlich sind sämtliche – tatsächlich zufließenden – Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen; es kommt nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen. Abgestellt wird auf „Ansprüche mit Einkommenscharakter“, die dem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. In diesem Sinn werden beispielsweise auch wiederkehrende Sachbezüge erfasst, ebenso Ausgedingsleistungen.

2. Soweit nicht ein Tatbestand nach § 292 Abs 4 ASVG eingreift, fallen (Geld-)Renten aufgrund ihres Einkommenscharakters somit grundsätzlich unter den Begriff „Einkünfte“. Dazu zählen Unterhalts- und Leibrentenzahlungen sowie Verdienstentgangs-, private Unfall- oder (wenn auch als Gesamtbetrag ausgezahlte) Versorgungsrenten.

3. Die Investition in eine Pensionsversicherung gegen monatliche Rente ist nicht einer Einzahlung auf ein Sparbuch mit monatlicher Abhebung eines bestimmten Betrags gleichzuhalten, weil der investierte Kapitalbetrag (ungeachtet seiner rechnerischen ...

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