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ASoK 11, November 2023, Seite 422

Unbefristeter Behindertenpass und Kündigungsschutz

1. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde im Sinne des § 14 Abs 1 S. 423BEinstG (Ex-lege-Begünstigung) oder nach Abs 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Art 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl 2013/138: Sozialministeriumservice).

2. Nach § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 % der in lit a bis d genannten Entscheidungsträger, darunter gemäß lit a des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice). Diese Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund der in § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem begünstigten Personenkreis angehören zu wollen. Wenn kein ...

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