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ASoK 12, Dezember 2023, Seite 466

Nachweispflicht nach § 24c Abs 1 Z 2 KBGG unabhängig von Nachweispflichten im Wohnsitzstaat

1. Die Verordnung (EG) Nr 883/2004, deren Zweck die Koordinierung der unterschiedlichen nationalen Sozialversicherungssysteme ist, lässt diese bestehen und schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Ebene der EU bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaates unter anderem die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen.

2. Es kommt es daher nicht darauf an, ob in Deutschland als Wohnsitzstaat der Kindesmutter eine Nachweispflicht für Untersuchungen nach dem Mutterpass besteht: Weder ist Deutschland im konkreten Fall zur Gewährung von Familienleistungen zuständig noch ist der in diesem Verfahren zu prüfende Anspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen. – (§ 24c Abs 1 Z 2 KBGG)

( 10 ObS 52/23d)

Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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