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GesRZ 6, Dezember 2008, Seite 392

GmbH

GmbH: Allein dadurch, dass ein Gesellschafter nicht mehr gewillt ist, eine gegenüber der GmbH bestehende Verbindlichkeit zu bezahlen, wird noch keine verdeckte Ausschüttung bewirkt; Verzicht der Gesellschaft causa societatis auf eine Forderung.

§ 33 Abs 1 und 3 lit b FinStrG

§ 95 Abs 4 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gem § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Gem den Feststellungen der belangten Behörde haben die Forderungen der Z. GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer zum 8.480.757,25 Schilling, zum 6.037.341 Schilling, zum 6.967.728 Schilling und zum 7.170.157,45 Schilling betragen, wohingegen in den Jahresabschlüssen der Z. GmbH für 1998 und 1999 keine oder nahezu keine Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgewiesen werden, der gegen Jahresende 1998 und 1999 ho...

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