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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 321

Gedanken zur Sachübernahme

Michael Pucher

Bei der Gründung einer Gesellschaft wird unter anderem zwischen einfacher und qualifizierter Gründung unterschieden. Letztere liegt vor, wenn im Rahmen der Gründung Abreden getroffen werden, welche eine Gefahr für die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung der Gesellschaft bringen können. Die Sachgründung stellt einen Unterfall der qualifizierten Gründung dar und umfasst sowohl Sacheinlage als auch Sachübernahme. Um einlage- oder übernahmefähig zu sein, muss bloß ein wirtschaftlicher Wert des Gegenstands feststellbar sein. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muss sich um einen bilanzierungsfähigen Gegenstand handeln. Dienstleistungen können nicht eingebracht werden. Eine Sacheinlage stellt einen Tausch von Anteilen gegen Vermögensgegenstände zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft bei deren Gründung dar, wohingegen die Anteile bei der Bareinlage gegen Geld übernommen werden. Eine Definition des Begriffs Sachübernahme fällt ungleich schwerer. Hier haben sich je nach Rechtsform unterschiedliche Begriffsbestimmungen herausgebildet, die in der Folge angefangen vom Gründungsstadium bis nach Eintragung der Gesellschaft aufgearbeitet werden.

I. Sachübernahmen in der AG

1. Grundlegendes

§ 20 AktG ...

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