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SWI 12, Dezember 2004, Seite 621

EuGH: Werbekampagnen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Interesse ihrer Mitglieder sind keine staatlichen Beihilfen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-345/02, Pearle BV u. a., hatte sich der EuGH mit Fragen zu befassen, die sich in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Abgaben zur Finanzierung einer kollektiven Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche, die die Hoofdbedrijfschap Ambachten (i. w. F.: HBA) ihren Mitgliedern auferlegte, ergaben. Die Pearle BV und andere Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die in der Optikbranche tätig sind.

In dieser Eigenschaft sind sie der HBA, einem Berufsverband des öffentlichen Rechts, angeschlossen. Auf Antrag einer privaten Vereinigung von Optikern, der Nederlandse Unie van Opticiens (i. w. F. kurz: NUVO), der die Klägerinnen damals angehörten, erhob die HBA erstmals 1988 von ihren Mitgliedern aufgrund einer auf die gesetzlichen Vorschriften gestützten Satzung eine „zweckgebundene Zwangsabgabe", die dazu bestimmt war, eine kollektive Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche zu finanzieren. In der Folgezeit wurde eine ähnliche Abgabe jedes Jahr bis 1993 erhoben. Die den Klägerinnen auferlegte Abgabe belief sich auf 850 NLG pro Betrieb. Sie erhoben gegen die Abgabenentscheidungen, die die HBA

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