BDG 1979 § 194. Lehrverpflichtung, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 29.01.2020

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 194. Lehrverpflichtung

(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:


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Semester-stunden
1. an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
 
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern
13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind
17
c) Unterricht aus praktischen Fächern
19
2. an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002
 
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern
13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen
17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor
19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung
21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte
26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)
19

(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht


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1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden
1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden
1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden
1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden
0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden
0,769 Werteinheiten.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

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