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SWI 12, Dezember 2019, Seite 626

VfGH „hält“ die sechsmonatige Frist zur Beantragung einer Zuzugsbegünstigung

Die Frist des § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 findet in der Verordnungsermächtigung des § 103 Abs 3 EStG Deckung.

Die sechsmonatige Antragsfrist gewährleistet, dass die Begünstigung in einem sachlichen Konnex mit dem Zuzug steht, und trägt ferner zur Verfahrensbeschleunigung bei.

Sachverhalt: Den beiden vom VfGH behandelten Fällen lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Universitätsprofessorin zog nach Österreich. Einige Monate später – jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zuzug – stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG. Der BMF wies den Antrag als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge für Zuzüge nach dem gemäß § 1 Abs 2 ZBV 2016 iVm § 10 ZBV 2016 innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug zu stellen sind. Da der Antrag erst danach eingebracht wurde, wurde die Antragstellung als verspätet gewertet. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen wiederum Beschwerde beim VfGH erhoben wurde.

( E 3721/2018; E 1360/2018)

Der VfGH führt aus: „Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. […] Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht ...

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