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ASoK 12, November 2004, Seite 449

Tipps zur Lohnverrechnung am Jahresende

Dr. Wolfgang Höfle

Tipps zur Lohnverrechnung am Jahresende

- Kontrolle, ob die Bemessungsgrundlagen für die Sachbezüge noch richtig sind (z. B. anderer PKW, halber/voller Sachbezug - 6000-Kilometer-Grenze, höhere Wohnungsmiete).

- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Diese sind während des Urlaubs steuerpflichtig. Sollte dies bisher nicht berücksichtigt worden sein, sollten diese Zuschläge in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt werden.

- Schnittberechnungen: Überstunden, Zulagen u. Ä. gebühren auch für Nicht-Leistungszeiten (z. B. Urlaub, Feiertag, Krankenstand).

- Kontrolle, ob Freibetragsbescheid, Pendlerpauschale und Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurden (Formulare).

- Aufrollungen gemäß § 77 Abs. 3 und Abs. 4 EStG: Wenn z. B. die monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch gewesen sind, kann der Arbeitgeber die vom Finanzamt zu erwartende Lohnsteuer-Gutschrift durch eine Aufrollung vorwegnehmen. War der Dienstnehmer ganzjährig beschäftigt, kann der Arbeitgeber dabei auch bezahlte Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mit berücksichtigen.

- Ausnützen des Jahressechstels: Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (z. B. Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt...

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