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SWI 12, Dezember 2015, Seite 628

EuGH bestätigt Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

Der Unionsgesetzgeber hat anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel sieht eine Entgelt-anpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vor, der von einer staat-lichen Stelle (Statistik Austria) erstellt wird.

Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetzt die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten.

Wird eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, ist sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Universaldiensterichtlinie 2002/22/EG idF RL Richtlinie 2009/136/EG einzustufen (, Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria AG)...

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