Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 12, Dezember 2014, Seite 483

Aliquotierung einer kollektivvertraglichen Kinderzulage entsprechend dem Arbeitszeitausmaß von Teilzeitbeschäftigten europarechtlich zulässig

§ 4 Nr. 2 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrages wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt. – (§ 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie 97/81 EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 19d Abs. 6 AZG; § 21 des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers)

„(16) ... Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich unter ‚Entgelt‘ im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund von dessen Beschäftigung mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach ständiger Rechtsprechung ...

Daten werden geladen...