Wilfried Ortner/Hannelore Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

M

Mahlzeit

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in den Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG).

Mandantenschutzklausel

Konkurrenzklausel

Mankogeld

Fehlgeldentschädigung

Mautgebühr

Parkgebühr

Mehrarbeit

Als Mehrarbeit bezeichnet man die Arbeitszeit, die

im Fall einer Arbeitszeitverkürzung zwischen der idR kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit und der → Normalarbeitszeit nach dem AZG (40 Stunden) liegt bzw

im Fall einer vertraglich vereinbarten → Teilzeitarbeit über dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß liegt.

Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag

Im EStG sind für Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge (§ 68 EStG) folgende → Freibeträge vorgesehen:

Neben weiteren allenfalls zustehenden Zulagen und Zuschlägen (SEG-Zulagen, SFN-Zuschlägen) ist für SFN-Überstundenzuschläge ein monatlicher Freibetrag von (insgesamt) € 360,– vorgesehen (§ 68 Abs 1 EStG). Für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Abrechnungszeitraum zum überwiegenden Teil aufgrund der Art der Tätigkeit in der Zeit von 19 bis 7 Uhr („steuerliche Nacht“) liegt, erhöht sich dieser Freibetrag auf € 540,– (§ 68 Abs 6 EStG).

10 Überstunden-(Mehrarbeitsstunden-)Zuschläge zu...

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