Fuhrmann/Verweijen/Witt-Dörring

Immobilien vererben und verschenken

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4045-7

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Immobilien vererben und verschenken (2. Auflage)

S. 33 II. Vererben von Immobilien

Wird keine Übertragung zu Lebzeiten vorgenommen, so hat dies den Vorteil, dass der Eigentümer seine Immobilien zu Lebzeiten uneingeschränkt nützen kann, und den Nachteil, dass die dereinstige Steuerrechtslage – die meist nicht besser wird – unbekannt ist.

Immobilien (mit Ausnahme von Eigentumswohnungen und unter Umständen gewissen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) können bei der Erbschaft beliebig aufgeteilt und grundsätzlich in jeder beliebigen Quote vererbt werden, also zur Hälfte, einem Drittel, Viertel, Zwölftel oder Ähnlichem. Wie bei der Übertragung unter Lebenden ist zu überlegen, ob die Entstehung von Miteigentum an den Liegenschaften sinnvoll ist. Unterlässt es der Eigentümer, ein Testament zu errichten, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die meist zur Begründung von Miteigentum führt. Um die mit Miteigentum unter Umständen verbundenen Streitigkeiten zu vermeiden, sollte daher ein Testament gemacht werden. Nehmen Sie bei der Errichtung eines Testamentes bitte unbedingt die Beratung eines Notars oder Rechtsanwaltes in Anspruch!

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, so können die Erben auch noch im Rahmen der Verlassenschaft...

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