Übertragung und Vermietung von Immobilien
4. Aufl. 2023
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S. 99Grundbucheintragungsgebühr – saniert und doch eine Baustelle?
Philip Vondrak
S. 1001. Einleitung
Bis war die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr (für die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch) harmonisiert. § 26 GGG idF BGBl I 2001/131 normierte, dass „[…] der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert […] mit dem Betrag anzusetzen […]“ ist, „[…] der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre;“.
Durch die Grundbuchsgebührennovelle wurden Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr voneinander entkoppelt. Für die Bemessung der Eintragungsgebühr ist seit diesem Zeitpunkt die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer irrelevant. Das GGG normiert – ohne ersichtlichen Grund – eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr.
Sowohl das GrEStG als auch das GGG wurden seit damals mehrfach geändert. Zuletzt wurde das GrEStG im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 einer umfassenden Änderung unterzogen.
Auch danach bestehen zahlreiche Unterschiede zwischen der Bemessungsgrundlage nach GrEStG bzw nach GGG bei der Übertragung von Grundstücken.
Dieser Beitrag zeigt zunächst in ...