Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches (7)
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Gemäß Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers darf nur in den Fällen und in der Art erfolgen, welche das Gesetz bestimmt. Die §§ 48 bis 50 regeln die Fälle und die Art der Enteignung im Zusammenhang mit den dem LStVG unterliegenden öffentlichen Straßen.
II. Zweck der Enteignung
2
Aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes ist eine Enteignung nur zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck zulässig. Eine Enteignung nach § 48 darf für
die Neuanlage,
Verlegung,
den Umbau und
die Erhaltung
von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen sowie von dazugehörigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.
3
Ein Anspruch auf Enteignung besteht auch für jene Landesstraßen, die durch das Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl 2002/89, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 BStG bestanden hat. Diese Bestimmung scheint insofern überflüssig, als die im Anhang zum Stmk Bundesstraß...