Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Zweck der Enteignung
28
III.
Arten der Enteignung
9
IV.
Rückübereignung
10, 11

I. Allgemeines

1

Gemäß Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers darf nur in den Fällen und in der Art erfolgen, welche das Gesetz bestimmt. Die §§ 48 bis 50 regeln die Fälle und die Art der Enteignung im Zusammenhang mit den dem LStVG unterliegenden öffentlichen Straßen.

II. Zweck der Enteignung

2

Aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes ist eine Enteignung nur zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck zulässig. Eine Enteignung nach § 48 darf für

  • die Neuanlage,

  • Verlegung,

  • den Umbau und

  • die Erhaltung

von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen sowie von dazugehörigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.

3

Ein Anspruch auf Enteignung besteht auch für jene Landesstraßen, die durch das Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl 2002/89, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 BStG bestanden hat. Diese Bestimmung scheint insofern überflüssig, als die im Anhang zum Stmk Bundesstraß...

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