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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 184

Nachsicht von Abgabenschulden

Das Finanzamt braucht eineNachsichtvon Abgabenschulden nicht zu bewilligen, wenn wegen des hohes Gesamtschuldenstandes die Nachsicht zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen oder gar zu einer Sanierung führen würde — (§ 236 Abs. 1 BAO)

„Zutreffend führt die belangte Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen, daß die begehrte Nachsicht beim vom Beschwerdeführer vorgelegten ,Sanierungsplan‘ einem ,Vorwegverzicht‘ der Abgabenbehörde zugunsten anderer Gläubiger gleichkäme. Die Abgabenbehörde ist keineswegs verhalten, durch eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten erst den Ausgleich und die (teilweise) Befriedigung — nur — der anderen Gläubiger zu ermöglichen.“ (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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