BAO § 236., BGBl. I Nr. 161/2005, gültig ab 31.12.2005

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld.

§ 236.

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

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