BAO § 312., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig ab 01.01.2014

8. ABSCHNITT. Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312.

Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.

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