BAO § 44a., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 26.03.2009

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

§ 44a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

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