BAO § 243. 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig ab 01.01.2014

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 243. 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

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