BAO § 95., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

F. Erledigungen.

§ 95.

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher des Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550