BAO § 37., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
§ 37.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
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