BAO § 242a., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 29.12.2015

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242a.

(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.

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