BAO § 282. 19. Vollstreckung, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig ab 01.01.2014

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 282. 19. Vollstreckung

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

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