BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 116 Außerordentliche Rechtsmittel
Anmerkung: Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Disziplinarverfahren siehe § 105 BDG 1979. § 116 BDG 1979 modifiziert bzw adaptiert die in den §§ 69 und 70 AVG enthaltenen Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die in den §§ 71 und 72 AVG enthaltenen Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Abs 2 verlängert die Frist, in der ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt bzw eine Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt werden kann, auf zehn Jahre. Dies entspricht der Regelung im Dienstrechtsverfahren (siehe § 14 Abs 4 DVG).